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Das Berufsbild des Mediators ist zurzeit noch nicht einheitlich geregelt. Es gibt einige Zusammenschlüsse von Mediatoren in Verbänden, die durch Zertifikate und Ausbildungsangebote darum bemüht sind, ein einheitliches Ausbildungsniveau einzuführen.
Das zu erwartende Mediationsgesetz enthält unter anderem auch Richtlinien für die Ausbildung von Mediatoren. Schon jetzt gibt es
Ausbildungsvorschriften für Rechtsanwälte, die
gleichzeitig auch als Mediatoren tätig werden. In der Berufsordnung für
Rechtsanwälte ist festgeschrieben, dass sich ein Rechtsanwalt nur dann
als „Mediator“ bezeichnen darf, wenn er über eine entsprechende
Zusatzausbildung verfügt.
Einen Rechtsanwalt als Mediator auszuwählen, hat für denjenigen, der
Interesse an der seriösen und kompetenten Durchführung einer Mediation
interessiert ist, gleich mehrere Vorteile.
Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Kanzleischild auf seine Tätigkeit als
Mediator hinweist, hat durch die obligatorische Zusatzausbildung
besondere Kompetenzen in psychologischer Verhandlungsführung und
Gesprächsbegleitung erworben. Darüber hinaus ist der Rechtsanwalt nicht
nur, wie jeder Mediator, vertraglich zur Verschwiegenheit über Inhalte
des Mediationsgespräches verpflichtet sondern unterliegt zusätzlich der
anwaltlichen Schweigepflicht. Anders als bei einem Mediator, der kein
Rechtsanwalt ist, besteht hier sogar ein Zeugnisverweigerungsrecht
gegenüber Ermittlungsbehörden.
Der Rechtsanwalt, der auch als Mediator tätig wird, muss
Anwaltstätigkeit und Mediation strikt trennen. Er darf eine Partei, die
ihm im Rahmen eines Mediationsgespräches gegenüber saß, in dieser
Angelegenheit nicht mehr anwaltlich beraten oder vertreten. Diese Regel
muss besonders in einem Scheidungsverfahren berücksichtigt werden. Auch
dann, wenn sich die Parteien in allen Punkten geeinigt haben, muss
mindestens ein außenstehender Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren tätig
werden.
Ist der Mediator zugleich als Rechtsanwalt zugelassen, darf er im Rahmen
der Mediation rechtliche Ratschläge äußern. Anderen Mediatoren ist das
nicht gestattet, da die Mediation durch derartige rechtliche Bezugnahmen
zu einer Rechtsdienstleistung wird, die nach den Vorschriften des
Rechtsdienstleistungsgesetzes nur den zugelassenen Rechtsanwälten
vorbehalten ist.
Dennoch gilt auch für die anwaltliche Mediation der Grundsatz, dass der
Mediator nicht mit eigenen Vorschlägen oder Hinweisen Einfluss auf die
inhaltlichen Regelungen, die die Parteien treffen, nimmt.
Insofern besteht ein deutlicher Unterschied zu einer
Vergleichsverhandlung, bei der der anwaltliche Vertreter einen von ihm
nach ausführlicher Rücksprache mit seinem Mandanten entwickelten
Einigungsvorschlag unterbreitet, zu dem die Gegenpartei dann Stellung
nehmen kann. Auch wenn ein Anwalt als Mediator tätig wird, bleibt es bei
dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit und der Selbstbestimmtheit im
Mediationsverfahren.