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Hintergrund für die Forschungsarbeit, bei der das inzwischen auch in
Europa bekannte „Harvard-Konzept“ entstand, war die ständig steigende
Anzahl von Streitigkeiten, mit denen sich die Gerichte in den USA und
jetzt auch in Europa täglich zu beschäftigen haben.
Ein Richterspruch bedeutet dabei häufig nicht das Ende der
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Die unterliegende Partei
legt entweder Rechtsmittel ein oder setzt den Streit auf einer anderen
Ebene fort.
Das Mediationsverfahren nach dem Harvard-Konzept bringt die Streitenden
an einen Tisch und veranlasst sie, sich über Erwartungen, Motive und
denkbare Einigungsmöglichkeiten auszutauschen.
Ein Grundprinzip der Mediation ist die Freiwilligkeit. Die Parteien
müssen davon überzeugt sein, eine sinnvolle Lösung für das Problem
finden zu können. Sie müssen willens und in der Lage sein, die Ansichten
der Gegenseite anzuhören und sich in deren Situation hineinzudenken.
Wenn die Beteiligten diese Voraussetzungen mitbringen, muss ein
geeigneter Mediator gefunden werden. „Mediator“ ist bis heute keine
geschützte Berufsbezeichnung. Ein geeigneter Mediator wird häufig eine
juristische oder eine psychologische Grundausbildung vorzuweisen haben.
Verschiedene Fachverbände bieten Zusatzausbildungen an, deren
erfolgreiches Absolvieren zum Erwerb eines Zertifikates führt.
Das Mediationsverfahren selbst ist meistens in fünf Phasen gegliedert.
Zum Einstieg wird der Mediator zunächst darauf hinwirken, dass die Art
und der Umfang des Auftrages eindeutig geklärt werden, bevor mit den
Beteiligten eine Themensammlung durchgeführt wird. Zu den Themen werden
Angaben über Positionen und Interessen gesammelt und zunächst nicht
gewertet. Bewertung erfolgt in der vierten Phase mit dem Sammeln und
Erörtern von Lösungsvorschlägen. Am Schluss der Mediation sollte eine
Abschlussvereinbarung stehen.
Die Mediation ist ein Verfahren, das auf die Selbstverantwortung der
Beteiligten setzt. Der Mediator schaltet sich nicht aktiv in den Prozess
der Problemlösung ein. Er unterbreitet keine Lösungsvorschläge und er
nimmt keine Wertungen vor.
Der Mediator verpflichtet sich ebenso wie die beteiligten Parteien im
Mediationsvertrag zum Stillschweigen über alles, was er im Rahmen der
Mediation erfahren hat.