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Mediatoren und Wirtschaftsmediatoren in Niedersachsen

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Der Rechtsanwalt als Mediator

Das Berufsbild des Mediators ist zurzeit noch nicht einheitlich geregelt. Es gibt einige Zusammenschlüsse von Mediatoren in Verbänden, die durch Zertifikate und Ausbildungsangebote darum bemüht sind, ein einheitliches Ausbildungsniveau einzuführen.
Das zu erwartende Mediationsgesetz enthält unter anderem auch Richtlinien für die Ausbildung von Mediatoren. Schon jetzt gibt es


Ausbildungsvorschriften für Rechtsanwälte, die gleichzeitig auch als Mediatoren tätig werden. In der Berufsordnung für Rechtsanwälte ist festgeschrieben, dass sich ein Rechtsanwalt nur dann als „Mediator“ bezeichnen darf, wenn er über eine entsprechende Zusatzausbildung verfügt.
Einen Rechtsanwalt als Mediator auszuwählen, hat für denjenigen, der Interesse an der seriösen und kompetenten Durchführung einer Mediation interessiert ist, gleich mehrere Vorteile.

Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Kanzleischild auf seine Tätigkeit als Mediator hinweist, hat durch die obligatorische Zusatzausbildung besondere Kompetenzen in psychologischer Verhandlungsführung und Gesprächsbegleitung erworben. Darüber hinaus ist der Rechtsanwalt nicht nur, wie jeder Mediator, vertraglich zur Verschwiegenheit über Inhalte des Mediationsgespräches verpflichtet sondern unterliegt zusätzlich der anwaltlichen Schweigepflicht. Anders als bei einem Mediator, der kein Rechtsanwalt ist, besteht hier sogar ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Ermittlungsbehörden.

Der Rechtsanwalt, der auch als Mediator tätig wird, muss Anwaltstätigkeit und Mediation strikt trennen. Er darf eine Partei, die ihm im Rahmen eines Mediationsgespräches gegenüber saß, in dieser Angelegenheit nicht mehr anwaltlich beraten oder vertreten. Diese Regel muss besonders in einem Scheidungsverfahren berücksichtigt werden. Auch dann, wenn sich die Parteien in allen Punkten geeinigt haben, muss mindestens ein außenstehender Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren tätig werden.

Ist der Mediator zugleich als Rechtsanwalt zugelassen, darf er im Rahmen der Mediation rechtliche Ratschläge äußern. Anderen Mediatoren ist das nicht gestattet, da die Mediation durch derartige rechtliche Bezugnahmen zu einer Rechtsdienstleistung wird, die nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nur den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten ist.
Dennoch gilt auch für die anwaltliche Mediation der Grundsatz, dass der Mediator nicht mit eigenen Vorschlägen oder Hinweisen Einfluss auf die inhaltlichen Regelungen, die die Parteien treffen, nimmt.

Insofern besteht ein deutlicher Unterschied zu einer Vergleichsverhandlung, bei der der anwaltliche Vertreter einen von ihm nach ausführlicher Rücksprache mit seinem Mandanten entwickelten Einigungsvorschlag unterbreitet, zu dem die Gegenpartei dann Stellung nehmen kann. Auch wenn ein Anwalt als Mediator tätig wird, bleibt es bei dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit und der Selbstbestimmtheit im Mediationsverfahren.